Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen nach G 607 wird zur Pflicht
Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen nach G 607 wird zur Pflicht
Im Bundesgesetzblatt wurde am 19. Juni 2024 die 56. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) veröffentlicht und damit der Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen nun eine eindeutige Rechtsgrundlage gegeben.
Die Verordnung sieht eine umfassende Neufassung der StVZO vor, die in § 60 eine Prüfung für Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Wohnmobilen vorschreibt. Mit der Neuregelung sind Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen ab dem 19. Juni 2025 verpflichtet, die Flüssiggasanlage ihres Fahrzeugs nach den technischen Regeln des Arbeitsblattes G 607 prüfen zu lassen. Dies betrifft die erstmalige Inbetriebnahme, eine Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorangegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung). Gasanlagen in Bestandsfahrzeugen, für die eine Prüfung nicht durch ein Prüfblatt oder ein Prüfbuch nachgewiesen werden kann, sind ebenfalls bis zum Stichtag zu prüfen.
Die Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung und kann von geschulten Sachkundigen, die u. a. vom ZKF anerkannt sind, durchgeführt werden. Auf der Internetseite www.g607.de/liste/ finden Fahrzeughalter einen qualifizierten Sachverständigen für die Gasprüfung.
Neu für die betroffenen Fahrzeughalter ist auch, dass bei Überschreitung der Prüffrist mit einem Bußgeld zwischen 15,00 und 60,00 EUR zu rechnen ist. Noch wichtiger ist jedoch, dass eine regelmäßige Prüfung der Gasanlage zu mehr Sicherheit führt und das Haftungsrisiko im Schadensfall verringert.
Weitere Informationen zu Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen (G 607) sowie Termine für Lehrgänge zur Erlangung des Sachkundenachweises und Auffrischungskurse für anerkannte Sachkundige sind auf der Internetseite www.g607.de veröffentlicht.