Keine Schutzpflichten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gegenüber Autoeigentümern auf Grundlage des Typgenehmigungsrechts
Der Staat haftet nicht gegenüber Autoeigentümern auf Schadensersatz.
Flensburg, 18. Dezember 2024
Der Staat haftet nicht gegenüber Autoeigentümern auf Schadensersatz. Das haben das Landgericht (LG) Flensburg und in zweiter Instanz nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig festgestellt. Der Eigentümer eines Autos hatte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das KBA als Typgenehmigungsbehörde für Kraftfahrzeuge, verklagt. Er warf der Behörde vor, die Fahrzeughersteller nicht hinreichend überwacht und die Typgenehmigung für sein Fahrzeug fehlerhaft erteilt zu haben.
Seine Klage begründete er mit einer angeblichen Verletzung von Aufsichtspflichten des KBA im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Abgasskandal. Darüber hinaus beanstandete der Kläger das Nichteinschreiten des KBA gegen das vom Hersteller seines Fahrzeugs verwendete Thermofenster.
Im Jahr 2023 hatten zunächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) und im Anschluss daran auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Hersteller bei Einsatz eines Thermofensters nicht per se ausgeschlossen sind. Daraus zog der Kläger den Schluss, dass auch Schadensersatzansprüche gegen den Staat bestehen müssten.
Sowohl das Landgericht Flensburg als auch das Oberlandesgericht Schleswig sahen für einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch keinerlei Grundlage. Das Interesse des Klägers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages sei nicht vom Schutzzweck des Typgenehmigungsrechts umfasst. Auch die vom Kläger angeführte vermeintliche Gefahr der Stilllegung beziehungsweise Betriebsuntersagung des Fahrzeugs liege erkennbar fern, zumal sowohl der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger als auch das Bekanntwerden von Softwaremanipulationen durch manche Fahrzeughersteller inzwischen mehr als acht Jahre zurücklägen. Daran ändere auch die vom Kläger herangezogene jüngste Rechtsprechung von EuGH und BGH nichts.
Der 11. Senat beim OLG Schleswig teilte dem Kläger mit, dass er einstimmig von der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung ausgehe. Daraufhin nahm der Kläger seine Berufung zurück.